Kein Grund zur Panik, aber das Umsetzungsjahr 2025 rückt näher!

Wer sich aktuell zum Thema „barrierefreie Website“ umhört, dem werden teilweise wilde Halbwahrheiten kommuniziert und enorme Strafen (bei Verstößen) prognostiziert.

Wir meinen: Es wird Zeit für Fakten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und zum Thema „barrierefreie Websites“!

Doch vorweg: Unser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Denn das dürfen (und wollen) wir nicht. Ein Blick auf die Fakten kann aber fast immer klären, wer bis wann eine barrierefrei Website braucht!

Zunächst zum korrekten Datum: Final wirksam wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2025.

Es ist zwar wohl nicht zu erwarten, dass am 29. Juni 2025 die ersten Vertriebsverbote wegen Verstößen ausgesprochen werden. Trotzdem sollte man diesen Termin auch nicht unvorbereitet auf sich zukommen lassen.

Tatsächlich lohnt ein Blick auf das, was neutrale Experten wie die Bundesfachstelle Barrierefreiheit dazu veröffentlichen.

“Websites fallen pauschal nicht unter das BFSG”, schreiben die. Also, alles paletti? Nein – bitte nicht zu früh freuen! Wer weiterliest, erfährt nämlich: “Wenn über sie (also über die Websites) … ‘Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr’ (nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG) … angeboten werden, fallen diese unter das Gesetz. Im BFSG § 2 Nummer 26 wird der Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert. Es geht hierbei um den Abschluss eines Verbrauchervertrages (wie zum Beispiel der Kauf eines Produkts).”

Womit der Kreis der Unternehmenswebsites, die wegen einer eventuell unzureichenden Barrierefreiheit bis 2025 überarbeitet werden müssen, eben doch richtig groß wird! (Websites öffentlicher Einrichtungen müssen ja schon jetzt barrierefrei sein.)

Schließlich fallen damit (logischerweise!) schon einmal sämtliche Onlineshops darunter, aber wohl auch alle Seiten, über die Verträge wie zum Beispiel ein Liefer- oder ein Onlinevertrag angebahnt oder abgeschlossen werden können! (Websites von öffentlichen Einrichtungen müssen übrigens schon heute barrierefrei sein!).

Verstöße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) können tatsächlich unangenehm werden – denn werden sie angezeigt und verfolgt, schreibt die IHK für München und Oberbayern, drohen “Vertriebsverbote, sowie Abmahnung und / oder Bußgeld bis zu 100.000 Euro”.

Es lässt sich also festhalten: Panik ist nicht angebracht, aber wer als Unternehmen eine Website betreibt, sollte JETZT den Rat von Experten suchen und die Notwendigkeit von Veränderungen prüfen lassen (es gibt z.B. Ausnahmeregelungen für sehr kleine Unternehmen). Und noch ein Hinweis: Auch zum Umfang der tatsächlich notwendigen Maßnahmen wird viel Unsinn verbreitet.

Wir können Ihnen gemeinsam mit unseren Spezialpartnern genau sagen, was zielführend ist – und was nicht. Lassen Sie uns sprechen!

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